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AGB

Rechtliches....

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen EKP-Yavuz e.K.

A. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere - auch künftigen - Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern i.S.v. § 310 BGB (nachfolgend: "Käufer"). Abweichende AGB des Käufers gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
3. Auch ohne besondere Klarstellung gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

B. Vertragsschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch Annahme der Bestellung des Käufers zustande. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Datenblätter, Spezifikationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2. Branchenübliche Abweichungen unserer Annahme (z.B. durch Auftragsbestätigung) von der Bestellung des Käufers bleiben vorbehalten und berühren nicht den Vertragsschluß.

C. Lieferbedingungen

1. Können wir verbindliche Lieferfristen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung, z.B. wegen fehlender Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer), werden wir den Käufer unverzüglich informieren und eine nach den Umständen angemessene, neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch in der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten. Unsere gesetzlichen Rechte (z.B. Ausschluß der Leistungspflicht) und die Rechte des Käufers aus diesen AGB bleiben unberührt.
2. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. 3. Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder Niederlassung (Erfüllungsort) in der für uns günstigsten Versandart. Mehrkosten für eine vom Käufer bestimmte Versandart trägt der Käufer. Verpackungskosten erheben wir zum Selbstkostenpreis.
4. Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr (Untergang, Verschlechterung, Verzögerung) des Käufers. Verzögert sich die Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft über. Der gesetzliche Gefahrübergang wegen Annahmeverzugs bleibt unberührt.

D. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs - unter Vorbehalt weitergehender Rechte - zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
2. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der jeweilige Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
3. Wird unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Spezialanfertigungen können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

E. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen behalten wir uns das Eigentum an der Ware vor.
2. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Nichtzahlung des Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/ und die Ware auf Wunsch herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Bei Nichtzahlung des Kaufpreises werden wir diese Rechte nur nach fruchtlosem Ablauf bzw. gesetzlicher Entbehrlichkeit einer angemessenen letzen Zahlungsfrist geltend machen.
3. Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und/oder veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
3.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bleiben Eigentumsrechte Dritter bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Werte der Waren. Im Übrigen gilt das Erzeugnis als Vorbehaltsware.
3.2 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 2. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt.
3.3 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

F. Mängelansprüche des Käufers

1. Für die Freiheit der Ware von Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Lieferantenregreß bleiben in jedem Fall unberührt.
2. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten nur solche Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. In Ergänzung der gesetzlichen Regelung ist die Ware auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der von uns gelieferten Produktbeschreibung erwarten kann. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, daß er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Der Käufer hat uns die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Ware zu diesen Zwecken zu übergeben.
4. Ist die Ware mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser gesetzliches Verweigerungsrecht bleibt unberührt.
5. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichen Mangel. 6. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen, im übrigen sind sie ausgeschlossen.

G. Sonstige Haftung

1. Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wir haften jedoch auch bei einfacher Fahrlässigkeit, - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; - für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Außerhalb unserer Mängelhaftung besteht ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Käufers nur wegen von uns zu vertretender Pflichtverletzung; insbesondere ein freies Kündigungsrecht (z.B. gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

H. Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
2. Für Bauwerke und Baustoffe beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung. Die besonderen Verjährungsregelungen des gesetzlichen Lieferantenregresses bleiben unberührt und gelten zugunsten des Käufers auch dann, wenn der Leistung an den Verbraucher kein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag mit fünfjähriger Verjährungsfrist zugrundeliegt.
3. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, den Lieferantenregreß sowie für den Fall der Arglist.
4. Soweit wir dem Käufer wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB). Diese Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

I. Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache. Für grenzüberschreitende Verträge gelten die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln (Incoterms) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Gegenüber Kaufleuten ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand das Landgericht Traunstein. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgeme inen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Stand: Juni 2002

Allgemeine Einkaufsbedingungen
Euro KunststoffProdukte Yavuz e.K.

1. Allgemeines

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Aufträge, auch zukünftige, ausschließlich. Abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten oder Nebenabreden werden nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Als Anerkennung gilt weder unterlassener Widerspruch noch Annahme der Ware oder deren Bezahlung.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebote und Bestellungen

2.1 Angebote sind für uns kostenlos.
2.2 Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie als Auftrag in Textform erfolgen. Die Annahme unserer Bestellung hat in gleicher Form innerhalb von zwei Wochen ab Zugang zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.3 Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt oder darin benannt sind, sind Inhalt der Bestellung.
2.4 Der Lieferant hat die Bestellung und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und vertraulich zu behandeln.
2.5 Wir können im Rahmen des Zumutbaren vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine, sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen.

3. Liefer- und Leistungsumfang, Gefahrübergang

3.1 Der in der Bestellung angegebene Liefertermin und der Leistungsort sind verbindlich. Abweichung nur mit einvernehmlicher Zustimmung beider Vertragsparteien.
3.2 Um uns die erforderlichen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere die Schaffung von Lagerkapazitäten, zu ermöglichen, ist der Lieferant ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, von den in der Bestellung genannten Lieferterminen bzw. -zeiträumen abzuweichen. Dies gilt auch für eine vorzeitige Lieferung. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins bzw. -zeitraums ist die ordnungsgemäße Lieferung der Ware an den vereinbarten Leistungsort.
3.3 Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf unsere Bestellung beziehen, unsere Einkaufsbestätigungsnummer anzugeben. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit unserer Einkaufsbestätigungsnummer. Für Gewichte sind die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.
3.4 Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf Kosten des Verkäufers spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle.
3.5 Die Lieferung ist unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften über das Transport- und Frachtwesen in angemessener Lieferverpackung zu versenden. Die Verpackung ist im vereinbarten Kaufpreis inbegriffen. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.
3.6 Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
3.7 Mehrlieferungen führen nicht zu einer stillschweigenden Vertragsänderung und sind nicht gesondert zu vergüten. Der Lieferant kann sie jederzeit auf seine Kosten zurückfordern. Auf unser Verlangen ist er zur unverzüglichen Rücknahme verpflichtet. In diesem Fall hat uns der Lieferant die im Zeitraum zwischen Zugang des Rücknahmeverlangens und der Abholung der Mehrlieferung entstandenen Lager- und Erhaltungskosten zu ersetzen. Ist die Lieferung für den Lieferanten ein Handelsgeschäft und ist der Lieferant mit der Rücknahme der Mehrlieferung in Verzug, können wir diese nach unserer Wahl auch entsprechend § 373 HGB verwerten.
3.8 Die Gefahr geht, erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle, auf uns über.
3.9 Alle Ereignisse höherer Gewalt befreien den Lieferanten und uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren. Falls durch das Ereignis die Leistung dauerhaft unmöglich wird, können der Lieferant oder wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert.
3.10 Sollten durch das beauftragte Transportunternehmen oder dem Lieferanten, Liefertermine bzw. –fristen nicht eingehalten werden oder geraten diese in Verzug, sind die dadurch entstandenen Kosten in voller Höhe von dem Lieferanten zu tragen. Sind neben den Lieferterminen auch Lieferzeiten angegeben, sind diese verpflichtend einzuhalten. Entstehen durch Missachten der vereinbarten Lieferzeit, durch den Lieferanten oder der Spedition, weitere Kosten für die Wartezeiten am Beladeort, ist der Lieferant zur Regulierung der Kosten in vollem Umfang verpflichtet.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Der Lieferant hat über jede Lieferung eine Rechnung zu erteilen. Die Rechnung muss sämtliche, nach dem jeweils gültigen Umsatzsteuergesetz, erforderlichen Angaben enthalten.
4.3 Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.
4.4 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ihm uns gegenüber zustehende Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. § 354a HGB bleibt unberührt.
4.5 Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und wir dies schriftlich anerkannt haben.

5. Gewährleistung und Mängelhaftung

5.1 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Sofern in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes oder Ergänzendes geregelt ist, stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
5.2 Soweit einschlägig, finden die §§ 478, 479 BGB uneingeschränkt Anwendung. Mängelanzeigen des Verbrauchers sind unverzüglich an uns weiterzureichen.
5.3 Der Lieferant sichert zu, seine Lieferungen nach den vereinbarten Spezifikationen in handelsüblicher Art und Weise zu erbringen und vor Auslieferung eine eingehende Qualitätskontrolle durchzuführen.
5.4 Die Materialien müssen trocken, sauber, unvernetzt, ohne Barriere-, Sperr- oder sonstige Coex- Schichten und sortenrein sowie frei von Metallen, Flitter, Glimmer, Lack, Flammschutzhemmern, post consumer-Gerüchen und sonstigen Fremdstoffen sein. Dies gilt
auch dann, wenn das Material bemustert und geprüft wurde oder bereits zuvor in gleicher Qualität ohne Beanstandung an uns geliefert wurde. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Lieferant vorab darauf hingewiesen hat, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt werden und wir dies schriftlich anerkannt haben.
5.5 Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf offenkundige Mängel und Identitäts- und Mengenabweichungen statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Des Weiteren rügen wir andere Mängel unverzüglich, sobald wir sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt haben. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht.
5.6 Der Lieferant hat nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Lieferanten stehen dabei maximal zwei Nacherfüllungsversuche zu. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Kunden können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert oder den Mangel nach erfolglosem
Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt hat.
5.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

6. REACH

6.1 Der Verkäufer steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung EG 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen.
6.2 Die in den Produkten des Verkäufers enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.
6.3 Der Verkäufer stellt entsprechend den Bestimmungen der REACH-Verordnung Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage teilt er uns außerdem die Informationen nach Art.
33 REACH-Verordnung mit.
6.4 Verkäufer, die ihren Sitz in Nicht-EU-Staaten haben, verpflichten sich, uns nach der Registrierung, spätestens bei Auftragsbestätigung, die Registrierungsnummer zu übermitteln, sofern sie einen alleinigen Vertreter (Art. 8 REACH- Verordnung) bestellt haben und dessen Registrierung die vereinbarte Lieferung deckt. Hat ein alleiniger Vertreter eine Vorregistrierung
oder Registrierung vorgenommen, die die Lieferung deckt, so fügt der Verkäufer der Lieferung eine entsprechende Bescheinigung bei. Dabei ist der alleinige Vertreter mit Sitz in der EU namentlich mit Angabe der Adresse in der Europäischen Union bekannt zu geben.
6.5 Für den Fall, dass der Verkäufer gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, sind wir jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen.

7. Haftung, Produkthaftung

7.1 Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit. Unsere Haftung ist bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.
7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens. Ansprüche aus Produkthaftung werden durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen ebenfalls nicht berührt.
7.3 Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.4 Werden wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von sämtlichen derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden (im Verhältnis zu uns) dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten zuzurechnen ist. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverfolgung. Macht ein Fehler des Liefergegenstandes eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir uns – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen; insbesondere bleiben die Regelungen der §§ 478, 479 BGB unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen an uns müssen frei von Eigentumsvorbehalten oder Rechten Dritter (z.B. Pfandrechte, Vorbehaltskauf) sein. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird von uns ausdrücklich nicht anerkannt.

9. Datenverarbeitung / Datenschutz

Wir weisen hiermit darauf hin, dass wir die Daten des Käufers, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr stehen, im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnungen (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu) verarbeiten. Für weitere Details und den damit verbundenen Rechten schauen Sie bitte in unsere Datenschutzerklärung.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
10.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme seines internationalen Privatrechts; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.5 Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Anderssprachige Fassungen sind lediglich Übersetzungen und nicht rechtsverbindlich.

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind gültig ab dem 01.07.2018. Alle vorherigen Bedingungen verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit.

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
Euro KunststoffProdukte Yavuz e.K.

1. Allgemeines

1.1 Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen oder Angebote, auch zukünftige, ausschließlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Nebenabreden werden nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebote und Bestellungen

2.1 Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung und – sollte keine Auftragsbestätigung versandt worden sein – jedenfalls mit der Lieferung mit dem Inhalt der Rechnung zustande.
2.2 Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen nach Eingang annehmen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk (D-46514 Schermbeck).
3.2 Die Preise schließen die von uns verwendete standardmäßige Verpackung mit ein, es sei denn, wir weisen hierfür gesonderte Kosten aus. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde sämtliche sonstigen Nebenkosten, insbesondere zusätzliche Verpackung, Frachtkosten und Transportversicherung.
3.3 Für die Rechnungsstellung ist unsere Gewichtsfeststellung laut Packliste bei Lieferung maßgeblich.
3.4 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den ausgewiesenen Preisen nicht eingeschlossen; soweit sie anfällt, wird sie in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat die Zahlung unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Spätestens jedoch 7 Tage nach Rechnungserhalt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang der Zahlung auf eines unserer Bankkonten an.
3.6 Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung, die unseren Anspruch gefährdet, oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder alle bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen. Erfüllt der Kunde die Forderungen nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt von allen Verträgen berechtigt.
3.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns, in schriftlicher Form, anerkannt und bestätigt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Anwendung der zuvor genannten Rechte hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

4. Lieferung, Gefahrenübergang

4.1 Liefertermine sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als „Lieferfrist“ bezeichnet sind.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk. (D-46514 Schermbeck)
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Wir können darüber hinaus im Falle eines schuldhaften Annahmeverzugs oder schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten, sofern darin eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zu sehen ist, den daraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4 Alle Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Leistungshindernisse, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls dadurch unsere Leistung dauerhaft unmöglich wird, können wir oder der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch, wenn ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert. Die Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

5. Gewährleistung

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird grundsätzlich nach unseren Standardspezifikationen geliefert. Die Eignung der Materialien für den jeweiligen Einsatzzweck ist vom Kunden zu prüfen. Wir übernehmen für die von unseren Angaben abweichende bezweckte Verwendung und eine Weiterverarbeitung sowie gegebenenfalls hierfür bestehende Schutzrechte Dritter keine Haftung.
5.2 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen, nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, ordnungsgemäß nachgekommen ist. In der Regel hat der Kunde offene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Empfang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Tagen ab Entdeckung zu rügen.
5.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Alternativ können wir dem Kunden unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten abtreten, soweit diese nicht hinter den in diesen Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen vorgesehenen Rechten zurückbleiben. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das gilt nicht für solche Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort, als der gewerblichen Niederlassung des Kunden, gebracht wurde und die Verbringung nicht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. Wir haben das Recht, die Nacherfüllung insgesamt zu verweigern, wenn beide Arten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sind.
5.4 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder verweigern wir diese, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln besteht jedoch kein Rücktrittsrecht
5.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate ab Ablieferung. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffern 6.1 und 6.2. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

6. Haftung

6.1 Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit. Unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens. Ansprüche aus Produkthaftung werden durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen ebenfalls nicht berührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen greifen außerdem bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben, nicht ein.
6.3 Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte, Versicherungspflicht

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Sofern mit dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder Liquidation gerät. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Ausgleich der Saldoforderung.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und so zu lagern, dass sich ihre Qualität nicht verschlechtert und die Verpackung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt uns bereits jetzt die ihm in einem Schadensfalle gegen die Versicherung zustehenden Ansprüche ab und verpflichtet sich, die Abtretung gegenüber der Versicherung anzuzeigen
7.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. gesetzl. geltender Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde gestattet uns schon jetzt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Wir sind außerdem berechtigt, nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
7.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Ausfall.
7.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschl. gesetzl. geltender Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschl. gesetzl. geltender Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.8 Der Kunde tritt uns zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.9 Wir verpflichten uns, einen entsprechenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert all seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

8. Datenverarbeitung / Datenschutz

Wir weisen hiermit darauf hin, dass wir die Daten des Käufers, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr stehen, im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnungen (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu) verarbeiten. Für weitere Details und den damit verbundenen Rechten schauen Sie bitte in unsere Datenschutzerklärung.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
9.2 Sofern der Kunde Kaufmann ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll eine solche Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
9.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme seines internationalen Privatrechts; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
9.5 Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Anderssprachige Fassungen sind lediglich Übersetzungen.

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind gültig ab dem 01.07.2018. Alle vorherigen Bedingungen verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit.

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